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   BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11   

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https://dejure.org/2012,7381
BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11 (https://dejure.org/2012,7381)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2012 - VIII ZR 235/11 (https://dejure.org/2012,7381)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 235/11 (https://dejure.org/2012,7381)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 550 BGB
    Wohnraummiete: Schriftformerfordernis bei Auswechslung des Mietgegenstandes unter Fortgeltung des bisherigen Mietvertrages

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Wahrung des Schriftformerfordernisses gemäß § 550 BGB im Falle des Ausschlusses von Kündigungsgründen in einer mietvertraglichen Klausel

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schriftform für vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung bei Austausch des Mietobjekts

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Schriftformerfordernis bei Auswechslung des Mietgegenstandes unter Fortgeltung des bisherigen Mietvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 126; BGB § 550
    Klärungsbedürftigkeit der Wahrung des Schriftformerfordernisses gemäß § 550 BGB im Falle des Ausschlusses von Kündigungsgründen in einer mietvertraglichen Klausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftlicher Mietvertrag: Wohnungsaustausch schriftformbedürftig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wie können sich Mieter gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs absichern?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigungsbeschränkungen und Auswechslungen des Mietgegenstandes bedürfen der Schriftform - Informationsinteresse eines potentiellen Grundstückserwerbers ist zu beachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 909
  • NZM 2012, 502
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.2010 - XII ZR 120/06

    Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für die Verlängerung der Annahmefrist;

    Auszug aus BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11
    Auch die weitere Frage, ob das genannte Schriftformerfordernis eine Auswechslung des Mietgegenstands erfasst, ist vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, WM 2007, 1946 Rn. 17; vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06, NJW 2010, 1518 Rn. 13) schon dahin entschieden worden, dass die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt ist, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben.

    Dieser besteht neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie darin, einem künftigen potenziellen Grundstückserwerber allein aus der Vertragsurkunde heraus die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (BGH, Urteile vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, aaO Rn. 17; vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06, aaO Rn. 14, 25, 27 mwN).

    Denn das Beurkundungserfordernis kann ersichtlich nicht alle denkbaren Unsicherheiten hinsichtlich des von ihm angestrebten Unterrichtungszwecks beseitigen (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06, aaO Rn. 14).

  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06

    Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11
    Soweit es vereinbarte Kündigungsausschlüsse anbelangt, hat der Senat entschieden, dass bereits der Ausschluss lediglich bestimmter Kündigungsgründe genügt, um eine Formbedürftigkeit der mietvertraglichen Vereinbarung gemäß § 550 BGB zu bejahen, welche darauf abzielt, es einem in einen bestehenden Mietvertrag eintretenden Grundstückserwerber zu erleichtern, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen, insbesondere auch über dauerhafte Beschränkungen eines Sonderkündigungsrechts wegen Eigenbedarfs, zu unterrichten (Senatsurteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, WuM 2007, 272 Rn. 17 f.).

    Dieser besteht neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie darin, einem künftigen potenziellen Grundstückserwerber allein aus der Vertragsurkunde heraus die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (BGH, Urteile vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06, aaO Rn. 17; vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06, aaO Rn. 14, 25, 27 mwN).

  • BGH, 25.07.2007 - XII ZR 143/05

    Rechtsfolgen einer allgemeinen salvatorischen Klausel in einem

    Auszug aus BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11
    Auch die weitere Frage, ob das genannte Schriftformerfordernis eine Auswechslung des Mietgegenstands erfasst, ist vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 25. Juli 2007 - XII ZR 143/05, WM 2007, 1946 Rn. 17; vom 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06, NJW 2010, 1518 Rn. 13) schon dahin entschieden worden, dass die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt ist, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben.
  • BGH, 30.01.2002 - XII ZR 106/99

    Einhaltung der Schriftform bei vertraglicher Auswechslung eines Mieters in einem

    Auszug aus BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11
    Dass diese Anforderungen zugleich für Vertragsänderungen gelten, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer vertraglichen Auswechslung des Mieters ebenfalls geklärt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2002 - XII ZR 106/99, juris Rn. 2).
  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

    Die Notwendigkeit eines Beweisantritts ist eine Ausprägung der den Zivilprozess beherrschenden Verhandlungsmaxime, in der die grundlegende Bedeutung der Parteifreiheit und Parteiverantwortung im Zivilprozess zum Ausdruck kommt (BVerfG 29. Dezember 1993 - 2 BvR 65/93 - Rn. 17; vgl. zudem: BGH 24. Januar 2012 - VIII ZR 235/11 - Rn. 7; 13. Juli 2000 - I ZR 156/98 - Rn. 19; BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - Rn. 41) .
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2014 - 4 U 393/11

    Eigentumsvermutung für Besitzer: Umfang der Darlegungslast hinsichtlich der

    Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (Senat, NJW-RR 2012, 909).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 10 U 34/12

    Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

    § 550 BGB dient neben einer Sicherstellung der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und einer Warnung der Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen in erster Linie dazu, einem künftigen potenziellen Grundstückserwerber allein aus der Vertragsurkunde heraus die Möglichkeit einzuräumen, sich über Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 24.1.2012, VIII ZR 235/11; BGH Urt. v. 24.02.2010, XII ZR 120/06; BGH, Urt. v. 4.04.2007,VIII ZR 223/06).

    Weder hieraus noch aus dem Grundrissplan noch aus dem von dem Beklagten als Anlage VI 2 vorgelegten Mietflächenplan erschließt sich einem potenziellen Erwerber, dessen Schutz die Bestimmung dient (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2012, VIII ZR 235/11; BGH Urt. v. 24.02.2010, XII ZR 120/06; Urt. v. 4.04.2007,VIII ZR 223/06; Urt. v. 20.5.1992, XII ZR 77/91, NJW 1992, 3041), welche konkreten Teile der Gemeinflächen von der mietvertraglichen Flächenregelung erfasst sein sollten.

  • LG Berlin, 08.01.2020 - 65 S 165/19

    Eigenbedarfsausschluss in einer Anlage und Schriftformerfordernis

    Damit werden die von der Rechtsprechung des für Wohnraummietsachen zuständigen Senates des BGH entwickelten Anforderungen an die Schriftform eines Ausschlusses der Kündigung wegen Eigenbedarfs, einer besonderen Kündigungsvorschrift im Rahmen des Wohnraum-, nicht Gewerbemietrechts (Untertitel 2.), der in §§ 578ff. BGB nicht in Bezug genommen wird, eingehalten; an diesen hat der VIII. Zivilsenat danach nicht nur festgehalten, sondern hat sie als geklärt angesehen (vgl. nur BGH, Beschl. V. 24.01.2012 - VIII ZR 235/11, NZM 2012, 502, nach juris Rn. 1ff).

    Dem Zweck des Schriftformerfordernisses entsprechend (vgl. BGH, Beschl. v. 24.01.2012, aaO, Rn. 6) wäre dem Kläger die Existenz einer von beiden Parteien unterschriebenen Anlage zum Mietvertrag selbst dann nicht verborgen geblieben, wenn sie ihm - anders als unstreitig geschehen - nicht vorgelegen hätte; bei ihm zuzumutender Aufmerksamkeit bei der Prüfung der Vertragslage bei Erwerb der vermieteten Wohnung hätte er aufgrund der im Mietvertrag in Bezug genommenen Anlage (die zu unterschreiben war) nachfragen können und müssen.

    aa) Bezüglich des "Nachtrages zum Mietsvertrag" vom 21. Mai 2003 kann offenbleiben, ob das dem Beklagten von der Vormieterin eingeräumte Vorkaufsrecht mit Blick auf den Zweck des Schriftformerfordernisses, der "in erster Linie" einen künftigen potenziellen Grundstückserwerber schützen soll (vgl. Wortlaut: BGH, Beschl. v. 24.01.2012, aaO, Rn. 6), den §§ 550, 126 BGB genügen muss.

    Dies wäre für dem Erwerber deshalb ohne Belang, weil der Erwerb durch einen Dritten - für den Fall, dass ihm die Vereinbarung bei Nichteinhaltung der Schriftform verborgen bliebe - damit ohnehin ausscheiden würde, die Parteien selbst haben - da sie beide den schriftlich festgehaltenen Nachtrag mit vollständigem Namen unterschrieben haben - Kenntnis von der - gegebenenfalls langfristigen - Vereinbarung (anders in der BGH, Beschl. v. 24.01.2012, aaO zugrunde liegenden Konstellation: Mietvertrag über neue Wohnung ohne jede schriftliche Fixierung).

    Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Gesetzes und höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe, für die der BGH in Vergangenheit bereits festgestellt hat, dass er sie als geklärt ansieht, im Übrigen ihre Anwendung auf den Einzelfall von den Instanzgerichten erwartet (vgl. BGH, Beschl. V. 24.01.2012 - VIII ZR 235/11, aaO).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2018 - 2 U 125/17

    Unwirksamkeit einer Kündigungserklärung der GbR bei mehreren

    Im Rahmen des § 550 BGB soll einerseits der Erwerber der Liegenschaft aufgrund des möglichen Eintritts in die Vermieterstellung die Bedingungen des Vertrages aus dem schriftlichen Vertrag ersehen können, wenn dieser mehr als ein Jahr fest läuft (vgl. nur BGH NZM 2018, 38 [BGH 27.09.2017 - XII ZR 114/16] mAnm. Krüger ; BGH NZM 2012, 502 [BGH 24.01.2012 - VIII ZR 235/11] ; BGH NJW 2008, 2178 [BGH 07.05.2008 - XII ZR 69/06] ; Bieber in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 550 Rn. 2; Blank in Blank/Börstinghaus 5. Aufl. 2017 § 550 Rn. 4; Heile/Landwehr in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. 2014 II Rn. 2447; Lindner-Figura in Lindner-Figura/Oprèe/Stellmann Geschäftsraummiete 4. Aufl. 2017 Kap. 6 Rn. 7; Lützenkirchen in Lützenkirchen Mietrecht Kommentar 2. Aufl. 2015 § 550 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2018 - 2 U 7/18

    Räumung eines Wettbüros auf ehemaligem Galopprennbahngelände

    § 550 BGB schützt einerseits den Erwerber der Liegenschaft aufgrund des möglichen Eintritts in die Vermieterstellung, indem er die Bedingungen des Mietverhältnisses aus dem schriftlichen Vertrag ersehen können muss, wenn dieser mehr als ein Jahr fest läuft (vgl. nur BGH NZM 2018, 38 [BGH 27.09.2017 - XII ZR 114/16] mAnm. Krüger; BGH NZM 2012, 502 [BGH 24.01.2012 - VIII ZR 235/11] ; BGH NJW 2008, 2178 [BGH 07.05.2008 - XII ZR 69/06] ; Bieber in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 550 Rn. 2; Blank in Blank/Börstinghaus 5. Aufl. 2017 § 550 Rn. 4; Heile/Landwehr in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. 2014 II Rn. 2447; Lindner-Figura in Lindner-Figura/Oprèe/Stellmann Geschäftsraummiete 4. Aufl. 2017 Kap. 6 Rn. 7; Lützenkirchen in Lützenkirchen Mietrecht Kommentar 2. Aufl. 2015 § 550 Rn. 5).
  • BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von Zeugen durch anderes

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte, eine zur Kündbarkeit gemäß § 550 BGB führende wesentliche Vertragsänderung, künftig eine andere Fläche zu vermieten, festgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 Rn. 12 mwN; BGH Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 235/11 - NZM 2012, 502 Rn. 3 zu einer Auswechslung des Mietgegenstandes).
  • OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 U 7/18

    Vertragsfortsetzung nach rechtskräftigem Urteil und Schriftformmangel

    § 550 BGB schützt einerseits den Erwerber der Liegenschaft aufgrund des möglichen Eintritts in die Vermieterstellung, indem er die Bedingungen des Mietverhältnisses aus dem schriftlichen Vertrag ersehen können muss, wenn dieser mehr als ein Jahr fest läuft (vgl. nur BGH NZM 2018, 38 mAnm. Krüger; BGH NZM 2012, 502; BGH NJW 2008, 2178; Bieber in Münchener Kommentar zum BGB 7. Auflage 2016, § 550 Rn. 2; Blank in Blank/Börstinghaus 5. Aufl. 2017 § 550 Rn. 4; Heile/Landwehr in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 4. Aufl. 2014 II Rn. 2447; Lindner-Figura in Lindner-Figura/Oprèe/Stellmann Geschäftsraummiete 4. Aufl. 2017 Kap. 6 Rn. 7; Lützenkirchen in Lützenkirchen Mietrecht Kommentar 2. Aufl. 2015 § 550 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 30.10.2012 - 4 U 259/11

    Verkehrsunfall: Nachweis für das Schadensereignis bei zweifelhaftem

    Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (Senat, NJW-RR 2012, 909).
  • OLG Hamm, 24.05.2013 - 30 U 4/11

    Anforderungen an die Bezeichnung des Pachtobjekts bei Abschluss eines

    Dabei stellt jede Änderung der Mietfläche durch Erweiterung oder Reduzierung der vermieteten Flächen grds. eine wesentliche Änderung dar (BGH NJW 1992, 2283; BGH NZM 2012, 502; BGH NJW 1987, 948; OLG Frankfurt, BeckRS 2010, 01505).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2013 - 24 U 97/12

    Einräumung einer Verlängerungsoption bedarf der Schriftform!

  • OLG Frankfurt, 24.09.2014 - 13 U 84/13

    Anforderungen an den Nachweis eines haftungsbegründeten Unfallereignisses im

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